Satzung des Touristikvereines Waabs
§ 1
Der Verein führt den Namen „Touristikverein Schwansen“. Der Sitz ist in Klein-Waabs, nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel wird der Verein den Namen „Touristikverein Schwansen e. V.“ tragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. des laufenden Jahres und endet am 30.06. des jeweils folgenden Jahres.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Insbesondere Tätigkeitsschwerpunkte sind:
Beratung der Vereinsmitglieder in Fragen zu Tourismus und Fremdenverkehr
Unterstützung bei der Vermietung
Durchführung von Veranstaltungen kultureller und sonstiger Art (z. B. Vortragsabende, geführte Wanderungen, Radtouren etc.)
Gästebetreuung
Unterstützung und Beratung der Gebietskörperschaften, anderer Vereine und Mitarbeiter bei Schaffung und Erhaltung dem Tourismus dienender Einrichtungen
§ 3
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins dürfen pauschale Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder gezahlt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigungen muss angemessen sein.
§ 4
Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Entschädigung für zweckfremde Verwaltungsaufgaben begünstigt werden.
§ 5
Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waabs die es unmittelbar für touristische, also gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Die Mitglieder des Vereins bestehen aus
Ordentlichen Mitgliedern
Fördernden Mitgliedern
§ 7
Ordentliches Mitglied kann auf Antrag jeder Bürger werden. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch den Vorstand und wird schriftlich bestätigt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
· Den Tod des Mitgliedes
· Austritt aus dem Verein mittels schriftlicher Anzeige an den Vorstand. Die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
· Ausschließung durch den Vorstand. Gründe der Ausschließung sind
· Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung
· Schwerwiegende Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
§ 8
Fördernde Mitglieder können sonstige Körperschaften, Vereine und sonstige gewerbliche Betriebe werden.
§ 9
Die Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder werden jährlich jeweils im 2. Quartal im Rahmen der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Fördernde Mitglieder zahlen einen freiwilligen Beitrag.
§ 10
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 11
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu fünf Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer.
Vertretungsberechtigt sind jeweils nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
§ 12
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wenn Vorstandsmitglieder selbst Vermieter sind, müssen sie ordentliches Mitglied im Verein sein. Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Widerruf der Bestellung des Vorstandes ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
§ 13
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung (Rechenschaftsbericht, Kassenbericht u. a.)
Umsetzung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
Wahrnehmung des Schriftverkehrs
Entscheidung über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
Verantwortung für die ordnungs- und satzungsgemäße Haushalts- und Kassenführung
Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
§ 14
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
Erteilung der Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes wie folgt
In geraden Kalenderjahren – des 1. Vorsitzenden, des Kassenprüfers sowie des 1., 3. und 5. Beisitzers
In ungeraden Kalenderjahren – des 2. Vorsitzenden sowie des Schriftführers und des 2. und 4. Beisitzers
Wahl der Kassenprüfer
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
Beschlussfassung über die durch den Verein zu verfolgenden Richtlinien und über Einzelaufgaben von grundsätzlicher Bedeutung
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung einzuberufen durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und mit einer 14-tägigen Ladungsfrist. Vorzugsweise soll die Jahreshauptversammlung im 2. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
Jedes Mitglied kann beantragen, dass ein von ihm zu bezeichnendes Anliegen auf die Tagesordnung gesetzt wird. Ein entsprechender Antrag muss wenigstens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen durch
Beschluss des Vorstandes
Schriftlichen Antrag von mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zweckes / der Gründe
Auf der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht. Eine Stimmrechtsübertragung ist durch schriftliche Bevollmächtigung möglich. Einem Mitglied dürfen maximal drei Stimmen übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter anzuzeigen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen,
der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren, die Niederschriften sind durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 15
Soweit nicht in dieser Satzung abweichend bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 21 ff BGB.
§ 16
Diese Satzung tritt mit dem 01.07.2017 in Kraft.
Es folgen die Unterschriften:
Satzung des Touristikvereines Waabs
§ 1
Der Verein führt den Namen „Touristikverein Waabs“. Der Sitz ist in Klein-Waabs, nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel wird der Verein den Namen „Touristikverein Waabs e. V.“ tragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. des laufenden Jahres und endet am 30.06. des jeweils folgenden Jahres.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Insbesondere Tätigkeitsschwerpunkte sind:
§ 3
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins dürfen pauschale Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder gezahlt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigungen muss angemessen sein.
§ 4
Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Entschädigung für zweckfremde Verwaltungsaufgaben begünstigt werden.
§ 5
Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waabs die es unmittelbar für touristische, also gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Die Mitglieder des Vereins bestehen aus
Ordentlichen Mitgliedern
Fördernden Mitgliedern
§ 7
Ordentliches Mitglied kann auf Antrag jeder Bürger werden. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch den Vorstand und wird schriftlich bestätigt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
Den Tod des Mitgliedes
Austritt aus dem Verein mittels schriftlicher Anzeige an den Vorstand. Die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
Ausschließung durch den Vorstand. Gründe der Ausschließung sind
Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung
Schwerwiegende Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
§ 8
Fördernde Mitglieder können sonstige Körperschaften, Vereine und sonstige gewerbliche Betriebe werden.
§ 9
Die Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder werden jährlich jeweils im 2. Quartal im Rahmen der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Fördernde Mitglieder zahlen einen freiwilligen Beitrag.
§ 10
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 11
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und bis zu zwei Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer.
Vertretungsberechtigt sind jeweils nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
§ 12
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wenn Vorstandsmitglieder selbst Vermieter sind, müssen sie ordentliches Mitglied im Verein sein. Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Widerruf der Bestellung des Vorstandes ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
§ 13
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung (Rechenschaftsbericht, Kassenbericht u. a.)
Umsetzung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
Wahrnehmung des Schriftverkehrs
Entscheidung über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
Verantwortung für die ordnungs- und satzungsgemäße Haushalts- und Kassenführung
Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt.
§ 14
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. In geraden Kalenderjahren – des 1. Vorsitzenden sowie des 1. Beisitzers
2. In ungeraden Kalenderjahren – des 2. Vorsitzenden sowie des Schriftführers und des 2. Beisitzers
3.Wahl der Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung einzuberufen durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und mit einer 14-tägigen Ladungsfrist. Vorzugsweise soll die Jahreshauptversammlung im 2. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
Jedes Mitglied kann beantragen, dass ein von ihm zu bezeichnendes Anliegen auf die Tagesordnung gesetzt wird. Ein entsprechender Antrag muss wenigstens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen durch
Beschluss des Vorstandes
Schriftlichen Antrag von mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zweckes / der Gründe
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder
der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren, die Niederschriften sind durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 15
Soweit nicht in dieser Satzung abweichend bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 21 ff BGB.
§ 16
Diese Satzung tritt mit dem 01.07.2014 in Kraft.
Es folgen die Unterschriften: xxx